Aktuell

23.10.2014 | ARBEITSRECHT

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (Beschluss vom 22. Oktober 2014, Az. 10 AZB 46/14) können Geschäftsführer nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen erfolgreich den Weg zum Arbeitsgericht statt zu einem ordentlichen Zivilgericht beschreiten.

Die Entscheidung des BAG befasst sich mit der Frage, ob ein Geschäftsführer nach Kündigung des Anstellungsverhältnisses und Abberufung als Geschäftsführer der Gesellschaft die Unwirksamkeit der Kündigung  vor dem Arbeitsgericht geltend machen kann.

Dies ist insbesondere deshalb bedeutsam für den ehemaligen Geschäftsführer, da sich das Kostenrisiko für den Fall eines Prozessverlustes für den Geschäftsführer im Gegensatz zu einem Prozess vor den ordentlichen Gerichten vermindert (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und es überdies das Tagesgeschäft der Arbeitsrichter ist, sich mit rechtlichen Problematiken der Wirksamkeit/Unwirksamkeit von Kündigungen auseinander zu setzen.

Hintergrund dieser Rechtsprechung sind die Regelungen im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). So bestimmt zunächst § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b ArbGG, dass die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig sind  für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses.  In § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist sodann geregelt, dass Personen nicht als Arbeitnehmer gelten, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der Gesellschaft berufen sind.

Durch diese Fiktion ist der Weg zu den Arbeitsgerichten für Mitglieder des Vertretungsorgans (z.B. für den Geschäftsführer einer GmbH) zumindest bis zu deren Abberufung gesperrt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person/GmbH und dem Mitglied des Vertretungsorgans/Geschäftsführer tatsächlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist, was bei starker interner Weisungsabhängigkeit denkbar ist.

Nach Abberufung des Geschäftsführers entfällt jedoch die Sperrwirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Der Geschäftsführer kann dann gegen die Auflösung des Anstellungsvertrages vor dem Arbeitsgericht Klage erheben, sofern er sich dabei darauf beruft, dass das zwischen ihm und der Gesellschaft bestehende Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist. In diesen Fällen (sic-non-Fälle) eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht bzw. entsprechender Klagevortrag des Geschäftsführers, es handele sich bei dem gekündigten Anstellungsverhältnis tatsächlich um ein Arbeitsverhältnis (d.h. um kein Dienstverhältnis), der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten. Neu an der Entscheidung ist, dass auch nachträgliche zuständigkeitsbegründende Umstände zu berücksichtigen sind. Dies betrifft namentlich den Fall, dass ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht noch nicht abberufener Geschäftsführer noch vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit  abberufen wird. Mit der Abberufung entfällt die Fiktionswirkung bzw. Sperre des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nunmehr öffnet. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Abberufung stellt das BAG in diesem Kontext klar, dass der Widerruf der Bestellung als Geschäftsführer durch die Gesellschafter mit Zugang der entsprechenden Erklärung bei dem Geschäftsführer wirksam wird, es mithin nicht auf die Eintragung in das Handelsregister (§ 39 Abs. 1 GmbHG) ankommt. Diese Eintragung wirkt nur deklaratorisch, so dass die fehlende Eintragung die Wirksamkeit der dem Geschäftsführer gegenüber erklärten Abberufung nicht beeinträchtigt.

Zur Entscheidung: BAG, Az. 10 AZB 46/14

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