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20.11.2014 | ARBEITSRECHT

Arbeitszeugnis - Ende gut, alles »gut«?

Mitnichten – das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 9 AZR 584/13) hat in einer neueren Entscheidung geurteilt, dass derjenige  Arbeitnehmer, der im Zeugnis eine bessere Benotung als „befriedigend“ beansprucht, im Zeugnisrechtsstreit entsprechende (d. h. „gute“ oder „sehr gute“) Leistungen vortragen und gegebenenfalls auch beweisen muss. Dies gelte nach Ansicht des BAG grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute oder sehr gute Endnoten vergeben werden.

Zur Ausgangslage: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, das mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten muss (einfaches Zeugnis); § 109 GewO. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer aber vom Arbeitgeber ein sog. qualifiziertes Zeugnis verlangen. Dann müssen im Zeugnis zusätzliche Angaben zu den Leistungen und dem Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis enthalten sein. Dabei gilt der Grundsatz, dass ein Zeugnis wohlwollend aber auch inhaltlich „wahr“ sein muss. Über die Bewertung des Verhaltens und/oder der Leistungen des Arbeitnehmers entfacht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses immer wieder Streit zwischen den (ehemaligen) Arbeitsvertragsparteien.

Im dem der Entscheidung des BAG zugrundeliegenden Fall hatte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin im Zeugnis attestiert, die ihr übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben (= Note „befriedigend“). Die Arbeitnehmerin beanspruchte hingegen die Aufnahme einer „guten“ Bewertung („stets zur vollen Zufriedenheit“) in das Zeugnis. Da der Arbeitgeber hierzu nicht bereit war, klagte die Arbeitnehmerin auf Erteilung des begehrten Zeugnisses.

Mit dieser Klage hatte die Arbeitnehmerin zunächst vor dem Arbeitsgericht und auch in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht noch Erfolg. Die Arbeitsrichter vertraten dabei die Auffassung, der (ehemalige) Arbeitgeber habe im Prozess nicht dargelegt, dass die von der Klägerin beanspruchte „gute“ Beurteilung nicht zutreffend sei.

Die Revision des Arbeitgebers vor dem BAG hatte Erfolg. Das BAG wies darauf hin, dass es für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten ankomme. Vielmehr - so die Bundesrichter - bilde die Note „befriedigend“ als mittlere Note der Zufriedenheitsskala den Ansatzpunkt der Bewertung. Begehrt der Arbeitnehmer eine hiervon abweichende - d.h.  bessere - Benotung, so muss er darlegen, dass er den Anforderungen auch tatsächlich „gut“ oder „sehr gut“ gerecht geworden ist. Das BAG hat die Sache nicht selbst entschieden, sondern zur weiteren Aufklärung  an das LAG zurückverwiesen, damit dort geklärt werden könne, ob die von der Arbeitnehmerin vorgetragenen Leistungen eine zumindest „gute“ Beurteilung rechtfertigen und - sollte dies der Fall sein -, ob der Arbeitgeber seinerseits hiergegen beachtliche Einwände vorbringt.

Zur Entscheidung: BAG, Az. 9 AZR 584/13

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