Aktuell

14.8.2020 | VERSICHERUNGSRECHT

OLG Hamm: Betriebsschließung und COVID-19

von RA Ronald Linke, Fachanwalt für Versicherungsrecht

Das OLG Hamm hat am 15. Juli 2020 im Rahmen einstweiligen Rechtschutzes (Az. 20 W 21/20) Versicherungsschutz aus einer Betriebsschließungsversicherung aufgrund COVID-19 verneint.

Nach Ansicht des OLG Hamm ist die Aufzählung versicherter Krankheiten und Krankheitserreger im Rahmen der der Entscheidung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen abschließend. Dem durchschnittliche Versicherungsnehmer werde deutlich, dass der Versicherer nur für die dort benannten Risiken einstehen will. COVID-19 sei dort nicht genannt, so dass kein Versicherungsschutz bestehe.

Im Übrigen hat das OLG Hamm deutlich gemacht, dass auch kein Verfügungsgrund, also keine Eilbedürftigkeit besteht. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei nicht gerechtfertigt gewesen.

Die Auslegung des OLG Hamm ist nach unserer Ansicht keineswegs zwingend. Es ist damit zu rechnen, dass die Instanzgerichte die Frage in den kommenden Monaten kontrovers bewerten, bis späterhin eine grundsätzliche Bewertung durch den Bundesgerichtshof vorliegt.

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