Aktuell

10.12.2020 | Mietrecht

BGH begrenzt Schadensersatzpflicht von Vermietern

von RA Karsten Breuer, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

In zwei aktuellen Entscheidungen (BGH VIII ZR 238/18 und VIII ZR 371/18) des Bundesgerichtshofs hat dieser den Umfang der Verpflichtung des Vermieters zur Zahlung von Schadensersatz begrenzt. Ein Mieter, der infolge einer Pflichtverletzung des Vermieters aus der Wohnung auszieht und statt einer neuern Wohnung eine Immobilie erwirbt, kann nach diesen Entscheidungen keinen Schadensersatz für die angefallenen Maklerkosten vom Vermieter verlangen.

Laut BGH reichen etwaige Schadensersatzpflichten nicht so weit. Beide Mieter hätten durch den Immobilienkauf nicht nur ihren Besitzverlust ausgeglichen, sondern eine neue Stellung als Eigentümer eingenommen. Die Maklerkosten seien daher nicht mehr vom Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht umfasst.

Gleichzeitig haben die Richter entschieden, dass andere Vermögensverluste - beispielsweise in Form von Umbaukosten für eine Einbauküche, Umzugskosten und Kosten für eine Übergangsunterkunft - unter Umständen vom Vermieter auszugleichen sind. Hierzu bedurfte es allerdings noch weitergehenderer Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen.

Für Vermieter besteht also unverändert ein hohes Schadensersatzrisiko bei Pflichtverletzungen, die eine Beendigung des Mietverhältnisses zur Folge haben. Die Entscheidung des BGH betrifft in diesem Zusammenhang lediglich einen Teilbereich von Schäden, hinsichtlich derer der Vermieter nun auch nach höchstrichterlicher Entscheidung nicht zum Ersatz verpflichtet ist.

Zurück