Aktuell

27.5.2020 | VERSICHERUNGSRECHT

Fehlberatung Versicherungsmakler

von RA Ronald Linke, Fachanwalt für Versicherungsrecht

Der durch unsere Sozietät vertretene Versicherungsnehmer hatte Versicherungsschutz für sein Wohngebäude unter Einschluss von Elementardeckung. Ein Versicherungsmakler riet ihm zwecks Prämienersparnis zur Umdeckung zu einem anderen Versicherer, was dann auch erfolgte. Im Zuge der Antragsaufnahme bei dem neuen Versicherer hat der Mandant unstreitig einen erheblichen Vorschaden gegenüber dem Versicherungsmakler mitgeteilt.

Einige Monate nach der Umdeckung war das versicherte Wohngebäude von einem Hochwasserschaden betroffen. Der neue Versicherer hat den Versicherungsvertrag unter Hinweis darauf, dass ihm der Vorschaden nicht vom Versicherungsmakler mitgeteilt wurde, angefochten und die Deckung für den Hochwasserschaden verweigert. Der neue Versicherer stellte sich auf den Standpunkt, dass er den Versicherungsantrag bei Kenntnis des Vorschadens nicht angenommen hätte.

Im Deckungsprozess mit dem neuen Versicherer ist der Mandant sowohl am Landgericht Leipzig wie auch am OLG Dresden (Urteil vom 3. April 2018, Az. 4 U 698/17) unterlegen. Die Instanzen gingen davon aus, dass der Versicherungsmakler dadurch, dass er den ihm mitgeteilten Vorschaden bei der Antragsbearbeitung nicht an den neuen Versicherer weitergemeldet hatte, arglistig getäuscht hat. In Anbetracht dessen, dass der Versicherungsmakler im Risikobereich des Versicherungsnehmers tätig wird, wurde dieses Verschulden dem Mandanten zugerechnet, der keinen Versicherungsschutz erlangt hat.

Aufgrund dieses Prozessergebnisses erfolgte im Anschluss die Inanspruchnahme des Versicherungsmaklers aufgrund seiner Fehlbearbeitung. Das Landgericht Leipzig hat den Versicherungsmakler (Urteil vom 16. Oktober 2019, Az. 9 O 1701/18) verurteilt, dem Mandanten den Hochwasserschaden so zu ersetzen, wie er versichert gewesen wäre, wäre es nicht zur Umdeckung gekommen. Außerdem wurde der Versicherungsmakler verurteilt, dem Mandanten sämtliche Prozesskosten des vorausgegangenen Verfahrens mit dem neuen Versicherer zu ersetzen.

Der Versicherungsmakler hat gegen die landgerichtliche Entscheidung Berufung zum OLG Dresden geführt (Az. 4 U 2660/19), die im Mai 2020 zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung des OLG Dresden ist derzeit (Stand Mai 2020) nicht rechtskräftig.

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