Aktuell

18.5.2020 | BAUTRÄGERRECHT

Urkundenklage und Schadenschätzung

von RA Ronald Linke, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Der durch unsere Sozietät vertretene Käufer einer neu zu errichtenden Eigentumswohnung nebst Tiefgaragenstellplatz (Erwerb vom Reißbrett) hatte gegenüber dem Bauträger den Anspruch auf Herstellung der Bezugsfertigkeit zum 31. März 2017. Der Erwerb erfolgte als Kapitalanlage, d.h. die Eigentumswohnung nebst Tiefgaragenstellplatz sollte seitdem vermietet werden.

Vor dem Hintergrund, dass die Wohnungseigentumsanlage nicht bezugsfertig hergestellt wurde, entschloss sich der Mandant im Januar 2019, den Bauträger im Wege der Urkundenklage auf Schadenersatz wegen der entgangenen Mieten in Anspruch zu nehmen. Geltend gemacht wurden € 10,00 /m² und Monat seit dem 1. April 2017.

Mittels Urkunden war nur zu belegen, dass Bezugsfertigkeit zum 31. März 2017 geschuldet war, nicht jedoch diejenige Miethöhe, die zum 1. April 2017 hätte erzielt werden können. Diesseits wurde argumentiert, dass auch im Urkundenverfahren die Schätzung der Schadenshöhe in Betracht kommt; auf der Grundlage der (qualifizierten) Mietspiegel der Stadt Leipzig für die Jahre 2016 und 2018 hatten wir argumentiert, dass die ortsübliche Vergleichsmiete der in Rede stehenden Eigentumswohnung mindestens bei denjenigen € 10,00 /m² und Monat liegt, die geltend gemacht wurden.

Das Landgericht Leipzig (02 O 62/19) hat den Schadenersatzanspruch dem Grunde nach bejaht, weil es Sache des Bauträgers ist, in der gewählten Klageart mit Urkunden zu belegen, dass er rechtzeitig geleistet habe, was dieser nicht belegen konnte. Das Landgericht schloss sich unserer Argumentation an, dass auch im Urkundenverfahren eine Schätzung der Schadenshöhe in Betracht kommt. Das Landgericht schätzte die zu erzielende Miete letztlich sehr zurückhaltend mit € 8,00 /m² und Monat, so dass es den Bauträger zu einer entsprechenden Zahlung per (Urkunden-) Vorbehaltsurteil verpflichtete.

Die Entscheidung des Landgerichtes Leipzig ist derzeit (Stand Mai 2020) nicht rechtskräftig.

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