Aktuell

11.5.2020 | WEG-Recht

Eigentümerversammlungen einer WEG in Sachsen noch immer untersagt

von RA Karsten Breuer, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Die Durchführung von Eigentümerversammlungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung– SächsCoronaSchVO) noch immer nicht erlaubt. 

Diese Regelung der SächsCoronaSchVO gilt zunächst befristet bis zum 20. Mai 2020. Ob im Anschluss wieder WEG-Versammlungen stattfinden können, wird maßgeblich von der Entwicklung der Infektionszahlen in den kommenden Tagen abhängen.

Anders ist die Lage bspw. in Berlin, wo ab dem 18. Mai 2020 Versammlungen in geschlossenen Räumen bis zu einer Teilnehmerzahl von 50, ab dem 25. Mai 2020 sogar mit bis zu 100 Teilnehmern erlaubt ist. Hier gelten allerdings besondere Hygieneregeln (siehe § 4 SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV).

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