Aktuell

28.3.2020 | Mietrecht

Mietrechtlicher Kündigungsausschluss in der Corona-Krise

von RA Karsten Breuer, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Bundestag und Bundesrat haben nunmehr beschlossen, dass eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen Mietrückständen in der anhaltenden Corona-Krise ausgeschlossen ist.

Nach dem Gesetz können Mietrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 nicht zur Begründung einer Kündigung (außerordentlich und ordentlich) herangezogen werden, wenn die Mietrückstände auf der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Regelung gilt für alle Wohn- und Gewerberaummietverhältnisse wie auch Pachtverhältnisse.

Die Mietpartei muss hierbei den Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und den Zahlungsproblemen glaubhaft machen, was bspw. durch die Vorlage von Leistungsbescheiden, Nachweisen von Verdienstausfällen o.Ä. geschehen kann.

Die Mietzahlungsverpflichtung der Mieter besteht allerdings weiterhin. Diese sind ggf. zur Nachzahlung der Mieten verpflichtet. Im Übrigen bleiben andere Kündigungsgründe hiervon unberücksichtigt, insbesondere kann die Kündigung mit Zahlungsausfällen aus vorhergehenden Zeiträumen begründet werden. Auch verhaltensbedingte Gründe rechtfertigen eine Beendigung des Mietverhältnisses auch in diesen Zeiten. Es besteht also kein genereller Kündigungsausschluss, sondern lediglich ein solcher für Zahlungsrückstände.

Durch das Gesetz wird die Beundesregierung ermächtigt, die Kündigungsbeschränkung auch auf Zahlungsrückstände für den Zeitraum Juli bis September 2020 zu erweitern, sollte die COVID-19-Pandemie auch im Juni noch andauern.

Sofern Sie Fragen zu etwaigen Kündigungsmöglichkeiten haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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