Aktuell

25.3.2020 | VERSICHERUNGSRECHT

Berufsunfähigkeitsrente für etwa 8 1/2 Jahre

von RA Ronald Linke, Fachanwalt für Versicherungsrecht

Nachdem das Landgericht Leipzig die Klage des Versicherungsnehmers auf Rentenzahlung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung abgewiesen hat, gelang es im Rahmen des durch unsere Sozietät geführten Berufungsverfahrens zum OLG Dresden (Az. 4 U 2597/19), für den Versicherungsnehmer einen Vergleich über Rentenzahlungsansprüche für mehr als acht Jahre zu schließen.

Der durch unsere Sozietät im Berufungsverfahren vertretene Versicherungsnehmer machte Rentenzahlungsansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung geltend, da er aufgrund psychischer Leiden nicht mehr in der Lage, seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Geschäftsführer eines Bauunternehmens auszuüben.

Berufsunfähigkeit im Sinne der hier maßgeblichen Bedingungen lag vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außer Stande ist, ihrem zuletzt vor Eintritt dieses Zustandes ausgeübten Beruf
nachzugehen.

Der Versicherer hatte einige Monate nach Stellung des Leistungsantrages Kulanzleistungen für einen bestimmten Zeitraum in der Weise angeboten, dass der Kläger nach Ablauf dieses Zeitraumes (erneut) darzulegen und nachzuweisen hatte, dass er (weiterhin) berufunfähig ist. Dieses Kulanzangebot hat der Mandant angenommen. Während der Erbringung der Kulanzleistungen hat der Versicherer weitere medizinische Erhebungen vorgenommen. Am Ende des Kulanzzeitraumes teilte der Versicherer mit, dass nach seiner Bewertung nie Berufsunfähigkeit bestand, weshalb er die Rentenzahlung mit Ablauf des Kulanzzeitraumes einstelle.

Der Mandant hat Klage zum Landgericht Leipzig erhoben und geltend gemacht, dass die Kulanzentscheidung des Versicherers von Rechts wegen als Anerkenntnis anzusehen sei, so dass sich der Versicherer von der Leistungspflicht nur durch das Nachprüfungsverfahrens lösen kann, welches nicht durchgeführt wurde. Das Landgericht Leipzig teilte diese Rechtsansicht nicht und hat Beweis durch ein medizinisches Sachverständigengutachten erhoben, welches mit der Feststellung endete, dass der Mandant jedenfalls während des Kulanzzeitraumes berufsunfähig war, danach "vermutlich" nicht mehr. Nach Ansicht des Landgerichtes kam es für die Beendigung der Leistungspflicht nicht auf die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens an, sondern allein darauf, ob aktuell noch Berufsunfähigkeit bestehe. Da dies "vermutlich" nicht mehr der Fall sei, wurde die Klage abgewiesen.

Im Rahmen des von unserer Sozietät betriebenen Berufungsverfahrens bewertete das OLG Dresden die rechtlichen Voraussetzungen der Leistungseinstellung durch den Versicherer entsprechend unseres schon landgerichtlich geleisteten Vortrages. Der Versicherer hatte sich aufgrund seines Vorgehens so behandeln zu lassen, als hätte er die Leistungspflicht anerkannt mit der Folge, dass er das Nachprüfungsverfahren hätte durchführen müssen, was nicht erfolgt ist. 

Im Zuge sich anschließender Vergleichsverhandlungen ist es uns gelungen, Rentenzahlungsansprüche für knapp 8 1/2 Jahre durchzusetzen.

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