Aktuell
COVID-19-Pandemie und WEG-Recht
von RA Karsten Breuer, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Die COVID-19-Pandemie bringt auch Einschränkungen im Wohnungseigentumsrecht mit sich.
Aufgrund der anhaltenden Kontaktverbote ist die Durchführung von Wohnungseigentümerversammlungen aktuell nicht möglich. Die Verwaltungen sind daher auf die Durchführung laufender Maßnahmen der erforderlichen ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung (§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WEG) beschränkt, ist die Erlangung von Beschlüssen durch die Zustimmung aller Eigentümer im sog. "Umlaufbeschluss" nicht möglich.
Bei erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ist der Verwalter im Grunde sehr frei, in dem was er tut. Anders ist es bei in „dringenden“ Fällen zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG). Hier kann der Verwalter nur die erforderlichen Maßnahmen treffen. Beispiele für solche eiligen Fälle sind etwa ein Gasleck, ein Leitungsbruch oder eine schadhafte Versorgungs- oder Abwasserleitung. § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG deckt freilich nur solche Maßnahmen ab, die im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung eine Gefahrenlage für das gemeinschaftliche Eigentum beseitigen, nicht aber solche, die der dauerhaften Behebung der Schadenursache dienen.
Bereits beschlossene Wirtschaftpläne gelten zunächst bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftplan fort. Zudem bleibt ein Verwalter, dessen Bestellungzeit endet, zunächst weiter im Amt, bis ein neuer Verwalter bestellt wird. Diese Übergangsregelungen sind in § 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie festgelegt worden.
Sollten Sie Fragen zum Wohnungseigentumsrecht haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.