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4.2.2020 | VERSICHERUNGSRECHT

Feststellungsklage wegen Abbruchkosten erfolgreich

von RA Ronald Linke, Fachanwalt für Versicherungsrecht

Der durch unsere Sozietät vertretene Versicherungsnehmer einer Sturmversicherung machte Vorschussansprüche wegen der Beräumung eines sturmgeschädigten Stallgebäudes geltend, hilfsweise dem Grunde nach die Feststellung, dass der Versicherer die Beräumungskosten zu decken hat.

Nach den vorgerichtlichen Erhebungen des Versicherers kam es aufgrund von Sturm zum Teileinsturz eines Stallgebäudes. Der Versicherer verweigerte die Deckung unter Hinweis darauf, dass der Mandant das Stallgebäude nicht hinreichend unterhalten habe, was den sturmbedingten Teileinsturz erst ermöglicht habe.

Im Verfahren vor dem Landgericht Leipzig berief sich der Versicherer einerseits hierauf, hilfsweise darauf, dass das versicherte Gebäude schon vor dem Sturmschaden auf € 0,00 entwertet gewesen sei. Weiter machte der Versicherer geltend, dass dem Mandanten kein Zahlungsanspruch zustehen kann, solange die Abbruch- und Beräumungskosten nicht tatsächlich angefallen sind, da nur ein Kostenerstattungsanspruch bestünde, der nicht vorschussfähig sei. Den hilfsweise erhobenen Feststellungsantrag zum Versicherungsschutz dem Grunde nach verneinte der Versicherer unter Hinweis darauf, dass kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis vorliege.

Obgleich die Behauptung des Versicherers, das Gebäude sei schon vor dem Sturmschaden auf € 0,00 entwertet gewesen, streitig war, hat das Landgericht - ohne Beweisaufnahme - diese Behauptung des Versicherers übernommen und die Klageabweisung primär darauf gestützt, dass es dem Versicherungsvertrag immanent sei, dass nur Gebäude mit einem gewissen Restwert im versicherungsrechtlichen Sinne geschädigt werden können. Das Landgericht stützte seine Klageabweisung ferner darauf, dass nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen kein Vorschuss, sondern nur Kostenerstattung verlangt werden könne. Eine Feststellung dem Grunde nach, wie hilfsweise verfolgt, verneinte das Landgericht unter Hinweis darauf, dass kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis bestünde.

Im Rahmen der durch unsere Sozietät betreuten Berufung zum OLG Dresden (Az. 4 U 1952/18) fand zunächst einmal eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens mit dem Ergebnis statt, dass das von dem Sturm betroffene Stallgebäude mitnichten bereits zuvor auf € 0,00 entwertet war. Auf der Grundlage dessen war das OLG Dresden davon überzeugt, dass dem Mandanten Deckung aus der Sturmversicherung zusteht, wobei Zahlungsansprüche aber nicht fällig seien - auch nicht in Form eines Vorschusses -, weil der Versicherungsvertrag für derartige Abbruch- und Entsorgungskosten nur Kostenerstattung vorsehe. Solange die Kosten nicht tatsächlich angefallen sind, müsse der Versicherer seinerseits keine Zahlung leisten.

In Anbetracht der Deckungsverweigerung dem Grunde nach ist das OLG Dresden indes von einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis ausgegangen, so dass es der hilfsweise erhobenen Feststellungsklage zur Deckung dem Grunde nach stattgegeben und damit die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichtes Leipzig in der Sache umgedreht hat.

Nach unserem Dafürhalten sind die Abbruch- und Entsorgungskosten auch nach den hier streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen vorschussfähig. Die Verneinung eines - derzeitigen - Zahlungsanspruchs durch das OLG Dresden ist Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH (Az. IV ZR 57/20). 

 

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