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5.1.2020 | VERSICHERUNGSRECHT

Befristung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

von RA Ronald Linke, Fachanwalt für Versicherungsrecht

Ein befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung setzt sowohl das Vorliegen eines sachlichen Grundes als auch eine Begründung der Befristung durch den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer voraus.

Im Rahmen einer Entscheidung vom 9. Oktober 2019 (IV ZR 235/18) hat der Bundesgerichtshof nunmehr geklärt, dass ein befristetes Anerkenntnis des Versicherers in der Berufsunfähigkeitsversicherung sowohl das Bestehen eines sachlichen Grundes für die Befristung wie auch eine entsprechende Begründung in der Leistungsentscheidung des Versicherers voraussetzen. Bestehen diese Voraussetzungen nicht, ist das befristete Anerkenntnis als unbefristetes Anerkenntnis zu bewerten mit der Folge, dass sich der Versicherer von der Leistungsentscheidung nur mit Durchführung des Nachprüfungsverfahrens lösen kann.

§ 173 Abs. 2 VVG gestattet, ein Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung einmal zeitlich zu befristen. Umstritten war, ob dies dahingehend zu verstehen ist, dass der Versicherer einmal sachgrundlos befristen darf oder, ob dies dahingehend zu verstehen ist, dass der Versicherer selbst bei Vorliegen eines Sachgrundes nicht mehrfach befristen darf.

Der BGH hat die Streitfrage nunmehr dahingehend geklärt, dass der Berufsunfähigkeitsversicherer einen Sachgrund benötigt, um ein Anerkenntnis überhaupt einmalig befristen zu können. Erfolgt die Befristung ohne Sachgrund, ist sie unwirksam und es liegt ein unbefristetes Anerkenntnis des Versicherers vor.

Die grundsätzlich berechtigte Befristung muss der Versicherer in der Leistungsentscheidung auch entsprechend begründen, um dem Versicherungsnehmer auf diese Weise vor Augen zu führen, ob es für ihn sinnvoll ist, sich gegen die Befristung zur Wehr zu setzen oder die Befristung als in der Sache richtig zu akzeptieren. Fehlt es an einer entsprechenden Begründung des Versicherers, ist dessen Befristung auch deshalb unwirksam mit der Folge, dass ein unbefristetes Anerkenntnis vorliegt.

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