Aktuell

1.8.2019 | VERSICHERUNGSRECHT

Berufsunfähigkeitsrente für etwa 7 1/2 Jahre

von RA Ronald Linke, Fachanwalt für Versicherungsrecht

Nachdem das Landgericht Leipzig die Klage des Versicherungsnehmers auf Rentenzahlung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung abgewiesen hat, gelang es im Rahmen des durch unsere Sozietät geführten Berufungsverfahrens zum OLG Dresden (Az. 4 U 1116/18), für den Versicherungsnehmer einen Vergleich über Rentenzahlungsansprüche für mehr als sieben Jahre zu schließen.

Der durch unsere Sozietät im Berufungsverfahren vertretene Versicherungsnehmer machte Rentenzahlungsansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung geltend, da er aufgrund psychischer Leiden nicht mehr in der Lage, seinen zuletzt ausgeübten Beruf im handwerklichen Bereich weiter auszuüben.

Berufsunfähigkeit im Sinne der hier maßgeblichen Bedingungen lag vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außer Stande ist, ihrem zuletzt vor Eintritt dieses Zustandes ausgeübten Beruf
nachzugehen.

Das Landgericht Leipzig hat zu den gesundheitlichen Aspekten Beweis durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erhoben, wobei dem gerichtlichen Sachverständigen nur unzureichend Anknüpfungstatsachen in Bezug auf die einzelnen beruflichen Verrichtungen des Klägers vorgegeben wurden. Im Rahmen des Gutachtens hat sich der Sachverständige nicht damit befasst, ob und ggf. welche beruflichen Einzelverrichtungen dem Kläger leidensbedingt noch möglich sind, sondern er beschränkte sich darauf, arbeitszeitbezogen anzugeben, dass die Einschränkungen unterhalb von 50% liegen. Die Würdigung wurde vom Landgericht Leipzig übernommen und die Klage abgewiesen. 

Im Rahmen des von unserer Sozietät betriebenen Berufungsverfahrens konnte erreicht werden, dass die Beweisaufnahme unter hinreichender Vorgabe entsprechender Anknüpfungstatsachen in Bezug auf das berufliche Leistungsbild durch das OLG Dresden de facto wiederholt wurde. Hierbei bestätigte sich, dass jenseits einer rein zeitbezogenen Betrachtung durchaus so hohe berufliche Einschränkungen bestehen, dass der Kläger wohl zu mehr als 50% außer Stande ist, seinem letzten Beruf aus gesunden Tagen nachzugehen.

Im Zuge sich anschließender Vergleichsverhandlungen ist es uns gelungen, Rentenzahlungsansprüche für mehr als sieben Jahre durchzusetzen.

Zurück