Aktuell

21.11.2019 | MAKLERRECHT

Rückzahlung Maklerhonorar

von RA Ronald Linke, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Der durch unsere Sozietät vertretene Käufer (Verbraucher) einer Immobilie machte Ansprüche auf Rückzahlung des Maklerhonorars geltend. Der Maklervertrag ist ausschließlich per E-Mail geschlossen worden; eine Belehrung des Mandanten in Bezug auf Widerrufsrechte erfolgte nicht.

Im Laufe des Jahres 2019 erfolgte die Inanspruchnahme des Maklers vor dem Landgericht Dresden (Az. 9 O 462/19), der sich zunächst verteidigte, den Anspruch aber, nachdem mehrere umfassende Schriftsätze ausgetauscht wurden, schließlich akzeptierte und den verfolgten Geldbetrag überwies. Im Nachgang dessen wurde der Rechtsstreit für erledigt erklärt; der Makler hatte die Verfahrenskosten zu tragen.

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