Aktuell

3.7.2019 | Wohnungseigentumsrecht

Verbot der kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer möglich

von RA Karsten Breuer, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Die Kläger richteten sich gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümer, wonach die Überlassung einer Wohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Gäste nicht mehr zulässig ist, obwohl dies in der Teilungserklärung als zulässig niedergeschrieben war. Die Wohnungseigentümer wollten jedoch von einer Öffnungsklausel Gebrauch machen, nach der eine Änderung der Teilungserklärung mit einer Mehrheit von 75 % aller Miteigentumsanteile möglich ist.

Der BGH hat den Beschluss für rechtswidrig erachtet. Zu den sog. "mehrheitsfesten" Rechten eines Sondereigentümers gehört die Zweckbestimmung seines Wohnungs- oder Teileigentums. Diese gibt vor, wie die Einheit zulässigerweise genutzt werden darf; deshalb hat sie aus Sicht des Sondereigentümers entscheidenden Einfluss auf den Wert seiner Einheit. Wird sie geändert oder eingeschränkt, betrifft dies die Nutzung des Sondereigentums in substanzieller Weise. Derartige Eingriffe bedürfen jedenfalls der Zustimmung des Eigentümers der Einheit, deren Zweckbestimmung geändert werden soll. Auch Vermietungsverbote greifen in die Zweckbestimmung des Wohnungseigentums ein, entschied der BGH (Urteil vom 12. April 2019 – V ZR 112/18).

 

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