Aktuell

10.5.2014 | VERSICHERUNGSRECHT

BGH: richtlinienkonforme Auslegung von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F.

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 (Az. Rs C 209/12) die gesetzliche Ausschlussfrist für den Widerruf von Versicherungsverträgen für europarechtswidrig erklärt hat, hat der BGH nun mit Urteil vom 07. Mai 2014 (Az. IV ZR 76/11) zu den Folgen dieser Entscheidung für die Anwendung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG (alte Fassung) Stellung genommen. Diese Vorschrift begrenzte das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers zeitlich auf ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie.

Aus den Leitsätzen:

  • § 5a Abs. 2 S. 4 VVG (alte Fassung) ist richtlinienkonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherung zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist, aber auf die übrigen Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet.
  • Im Falle der Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG (alte Fassung) besteht das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und/oder die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten hat, grundsätzlich fort.
  • Ist das Widerspruchsrecht wirksam ausgeübt worden, ist bei der der Rückabwicklung der erlangte Versicherungsschutz zu berücksichtigen.

Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Versicherungsnehmer seinen 1998 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag im Jahr 2007 kündigte und zusätzlich im Jahr 2008 nachträglich sein Widerspruchsrecht ausübte. Der Versicherungsnehmer war nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Er berief sich auf die Europarechtswidrigkeit einer deutschen Regelung, nach der das Widerspruchsrecht auch bei fehlender Belehrung nach Ablauf eines Jahres nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt und verlangte die Rückzahlung sämtlicher Versicherungsprämien. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

Vor dem BGH hatte der Kläger Erfolg. Die Begrenzung des Widerspruchsrechts auf ein Jahr gelte nicht im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherung zur Lebensversicherung. Ist ein Versicherungsnehmer bei Abschluss einer solchen Versicherung nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden und/oder hat er die allgemeinen Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten, besteht das Widerspruchsrecht grundsätzlich fort. Der klagende Versicherungsnehmer konnte daher sein Widerspruchsrecht auch 2008 noch wirksam ausüben mit der Folge, dass der Versicherungsvertrag rückwirkend als nicht abgeschlossen galt.

Laut BGH stehe die vorhergehende Kündigung dem späteren Widerspruch nicht entgegen, weil keine ausreichende Belehrung über das Widerspruchsrecht erfolgt sei und der Versicherungsnehmer daher auch sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch nicht sachgerecht ausüben konnte.

Der Versicherer könne sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Versicherungsvertrages berufen, da er die Situation selbst durch eine nicht ordnungsgemäß erfolgte Widerspruchsbelehrung herbeigeführt hat.

Allerdings könne der Versicherungsnehmer nicht die uneingeschränkte Rückzahlung aller Versicherungsprämien fordern, die er an den Versicherer gezahlt hat. Eine Rückzahlung ohne Einschränkung wäre nicht sachgerecht, weil der Versicherungsnehmer während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen hat. Den Wert dieses Versicherungsschutzes muss sich der Versicherungsnehmer auf seinen Rückzahlungsanspruch anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen.

Dieser Entscheidung kommt grundsätzliche Bedeutung zu, da sie Versicherungsnehmern, die Altverträge noch nach dem Policenmodell des § 5a VVG (a.F.) abgeschlossen und die hierbei vorgeschriebenen Pflichtinformationen nicht erhalten haben, ein grundsätzlich unbeschränktes Widerrufsrecht zuspricht. Ungeklärt ist allerdings bisher die Verjährungsfrage. Das beklagte Versicherungsunternehmen hatte es im Prozess versäumt, die Verjährungseinrede zu erheben, so dass der BGH über diese Frage nicht zu entscheiden hatte.

Das Versicherungsunternehmen hat zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerde gegen diese BGH-Entscheidung eingelegt.

Zur Entscheidung: BGH, Az. IV ZR 76/11

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