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25.7.2012 | VERSICHERUNGSRECHT

OLG Stuttgart: Policenmodell mit EU-Recht vereinbar

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 16. Juli 2012 (7 U 54/12) entschieden, dass das sogenannte „Policenmodell“ gemäß § 5a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG (alte Fassung) offenkundig nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt und eine Vorlage dieser Frage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) daher nicht geboten ist.

Das Policenmodell ist eine Verfahrensvariante beim Abschluss eines Versicherungsvertrages, die im Zuge der VVG-Reform unzulässig wurde. Das Versicherungsunternehmen übermittelt hierbei dem Versicherungsnehmer die allgemeinen Versicherungsbedingungen und vorgeschriebene Verbraucherinformationen zeitgleich zusammen mit dem Versicherungsschein. Es kommt aber erst dann zum wirksamen Abschluss eines Versicherungsvertrages, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Unterlagen (30 Tage bei Lebensversicherungen) widerspricht.

Diese Vorgehensweise ist nach Ansicht des OLG Stuttgart europarechtskonform. Dies entspricht dem einhelligen Konsens der deutschen Rechtsprechung. Auch in anderen Mitgliedstaaten der EU gäbe es dem Policenmodell ähnliche Verfahren, gegen die keine durchgreifenden europarechtlichen Bedenken geltend gemacht wurden. Aus den bisherigen Entscheidungen des EuGH zu den der Regelung zugrunde liegenden europäischen Richtlinien ergeben sich keine Hinweise, der EuGH könnte europarechtliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit von Policenmodellen mit dem EU-Recht hegen. Ein Vertragsverletzungsverfahren der europäischen Kommission, das wegen Zweifeln an der Richtlinienkonformität der Regelung des § 5a VVG (alte Fassung) eingeleitet wurde, wurde eingestellt.

 

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