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1.9.2012 | MIETRECHT

Betriebskostenverzug und Kündigung

Kommt der Mieter mit der Zahlung von durch den Vermieter nach § 560 Abs. 4 BGB einseitig erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug, scheitert eine auch darauf gestützte Kündigung des Vermieters nicht daran, dass der Vermieter den Mieter nicht vor Ausspruch der Kündigung auf Zahlung der erhöhten Betriebskosten verklagt hat.

In dem zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt hatte der BGH (Az. VIII ZR 1/11) zu befinden, ob § 569 Abs. 3 BGB einer Kündigung entgegensteht, die auf nicht gezahlte, aber vor der Kündigung nicht rechtshängige Erhöhungsansprüche wegen der Betriebskostenvorauszahlung gestützt wird. Die Regelung ist nicht unumstritten; teils wird in der Literatur vertreten, dass es einer Verurteilung des Mieters bedarf, um späterhin auf eine diesbezügliche Nichtzahlung eine Kündigung zu stützen. Der BGH hat sich dieser Literaturmeinung nicht angeschlossen, sondern mit der Entstehungsgeschichte der Norm argumentiert, dass die Norm nur für Erhöhungen der Grundmiete vorgesehen war (BT-Drucks. VI/2421, S.4).

Zur Entscheidung: BGH, Az. VIII ZR 1/11

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