Aktuell

22.7.2012 | HAFTUNGSRECHT

Eingeschränkte Streupflicht

Sind im Bereich eines Grundstücks nur vereinzelte Glättestellen ohne erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr vorhanden, ist nicht von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen, die eine Streupflicht begründen könnte.

Der BGH (Az. VI ZR 38/11) hatte im konkreten Fall zu bewerten, ob die Beklagte die ihr obliegende Räum- und Streupflicht verletzt hatte.

Diese Pflicht setzt eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus. Nach den Feststellungen eines bei dem Deutschen Wetterdienst eingeholten Gutachtens wurde erst nach dem streitigen Unfall leichter, kurzzeitiger auch mäßiger Regen festgestellt, der auf dem unterkühlten Boden gefroren ist. Zur Erfüllung der Räum- und Streupflicht sei dem Pflichtigen im Regelfall ein Zeitraum von nicht unter einer Stunde nach Einsetzen der allgemeinen Glätte zuzubilligen, wenn nicht aufgrund besonderer Umstände Anlass zu einer früheren Durchführung von Räum- und Streumaßnahmen bestehe.

Nach Ansicht des BGH, der auf allgemeine Grundsätze der Beweislastverteilung abstellte, muss der Verletzte alle Umstände beweisen, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt. Hierzu zählt, dass zur Zeit des Unfalls aufgrund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage bereits oder noch eine Streupflicht bestand und diese schuldhaft verletzt wurde.

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