Aktuell

20.4.2012 | ARCHITEKTENRECHT

Haftung für Baukostenüberschreitung

Auf der Grundlage einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt/Main vom 15. Dezember 2011 (Az. 12 U 71/10) ist festzustellen, dass das Haftungsrisiko des Architekten selbst bei nur mündlicher Vereinbarung eines Baukostenlimits steigt.

Im Fall hatten die Parteien mündlich ein bestimmtes Baukostenbudget vereinbart. Nach Ansicht des OLG Frankfurt/Main reichte dies aus, um die Erklärung des Architekten als zugesicherte Eigenschaft seines Planungswerkes anzusehen. Da das Architektenrecht bezüglich der Vereinbarung eines Baukostenbudgets keine bestimmte Formvorschrift - etwa Schriftlichkeit - vorsieht, war die nur mündlich getroffene Abrede bindend. Ferner hat der Senat festgestellt, dass insbesondere dann, wenn die Kostenkontrolle des Architekten als mangelhaft anzusehen ist, zu seinen Gunsten kein Toleranzrahmen besteht. Gerade dann, wenn dem Architekten die besondere Bedeutung der Kosteneinhaltung (Renditeobjekt mit engem Finanzierungsrahmen) bekannt ist, muss er entsprechend handeln.

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