Aktuell

10.2.2012 | VERSICHERUNGSRECHT

Ratenzahlungszuschlag ist kein Kredit

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 31.01.2011, 7 U 199/10, entschieden, dass bei Vereinbarung eines Versicherungstarifs mit monatlicher Prämienleistung kein „Kredit“ im Sinne der Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) gewährt wird. Die allenfalls in Betracht zu ziehende Kreditform eines Zahlungsaufschubs liegt nicht vor.

Wer Letztverbrauchern Kredite anbietet, hat dem Verbraucher oder in diesem Fall dem Versicherungsnehmer bestimmte Pflichtangaben nach der PAngV mitzuteilen. Wird die Mitteilung unterlassen, kommt unter Umständen ein Schadensersatzanspruch des Verbrauchers (im zugrunde liegenden Fall auf entgangene Zinsgewinne in anderen Anlageformen) in Betracht.

Vor dem OLG Stuttgart hatte der klagende Versicherungsnehmer geltend gemacht, die Vereinbarung einer monatlichen Prämienzahlung in Abweichung von der üblicherweise jährlichen Prämienzahlung stelle zugleich die Gewährung eines Kredites durch den Versicherer in Form eines Zahlungsaufschubes dar. Der Versicherer habe daher die Pflichtangaben nach der PAngV mitzuteilen.

Dieser Auffassung hat das OLG Stuttgart eine klare Absage erteilt. Ein Zahlungsaufschub liege bei Dauerschuldverhältnissen wie dem Versicherungsvertrag nicht vor, wenn der Versicherer nach Zeitabschnitten gestaffelte Tarife gewährt, solange er damit nicht von einer gesetzlichen Fälligkeitsbestimmung zugunsten des Versicherungsnehmers abweicht.

Eine solche Fälligkeitsbestimmung für Versicherungsprämien sei im Versicherungsvertragsgesetz aber nicht enthalten. Es sei zwar üblich, dass Versicherungsprämien entsprechend der jährlichen Versicherungsperiode (§ 9 VVG a.F.) auch jährlich im Voraus gezahlt werden, eine gesetzliche Bestimmung hierzu gäbe es aber nicht. Durch die Vereinbarung einer unterjährigen Prämienzahlung wurde daher nicht zugunsten des Versicherungsnehmers von einer gesetzlichen Fälligkeitsbestimmung abgewichen. Ein Zahlungsaufschub liegt nicht vor.

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