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20.10.2013 | VERSICHERUNGSRECHT

Widerruf von Versicherungsverträgen bei Altverträgen

Für Altverträge unter der Geltung des § 8 Abs. 4 VVG (alte Fassung von 1991 bis 1994) beginnt der Lauf der Widerrufsfrist erst mit Aushändigung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers erlischt aber nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung. Dies hat der BGH mit Urteil vom 16.10.2013, IV ZR 52/12, entschieden.

§ 8 Abs. 4 VVG (a.F.) sah für Versicherungsverträge mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr ein Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages vor. Hierüber war der Versicherungsnehmer schriftlich zu belehren. Zu den Folgen im Falle einer unterbliebenen oder fehlerhaften Belehrung des Versicherungsnehmers traf die Norm keine Aussage.

Diese Regelungslücke schloss der BGH durch eine entsprechende Anwendung der Regelungen des § 7 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG und des § 2 Abs. 2 S. 1 HWiG, wonach der Lauf der Widerrufsfrist erst mit Aushändigung einer ordnungsgemäßen Belehrung beginnt. Ebenso zog er auch § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG entsprechend heran. Hiernach erlischt das Widerrufsrecht nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung. In diesem Fall müsse das Interesse des Versicherungsnehmers an der Rückabwicklung des Vertrages hinter dem Interesse an Rechtssicherheit zurückstehen.

Das Erlöschen des Widerrufsrechts ab der vollständigen Erbringung der Leistung sei auch mit Europarecht vereinbar. Sobald für den Versicherungsnehmer aufgrund der vollständigen Durchführung des Vertrags keine Verpflichtungen mehr aus dem Vertrag bestünden, sei er weniger schutzwürdig.

Zudem schließe eine vor Widerruf erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages den späteren Widerruf dann nicht aus, wenn der Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und daher sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf nicht sachgerecht ausüben konnte.

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