Aktuell

6.11.2013 | MIETRECHT

Farbgestaltung bei Wohnungsrückgabe

Ausweislich einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Az. VIII ZR 416/12) ist der Mieter ungeachtet der Vereinbarung und der Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel verpflichtet, eine Mietwohnung in neutral gestrichenem Zustand zurückzugeben.

Hat der Mieter eine Wohnung bei Mietbeginn in neutralen Farben übernommen, ist er verpflichtet, die Wohnung in einem neutral gestrichenen Zustand zurückzugeben. Dies gilt auch dann, wenn keine oder eine unwirksame Vereinbarung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen im Mietvertrag getroffen wurde. Im Fall hatten die Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses ein in weißer Farbe gestrichenes Doppelhaus übernommen und die Mieträume bei Mietzeitende unrenoviert, aber zurückliegend mit kräftigen Farben gestrichen zurückgegeben. Der Vermieter musste, um das Haus wieder vermietbar zu machen, die Flächen zweimal deckend streichen lassen. Die Kosten hat er von der Kaution abgesetzt und den überschießenden Betrag gerichtlich geltend gemacht. Der Bundesgerichtshof sieht den Anstrich mit grellen Farben als Schadensverursachung an, für dessen Beseitigung der Mieter genauso aufzukommen hat, wie im Falle jeder anderen Beschädigung der Mietsache.

Zur Entscheidung: BGH, Az. VIII ZR 416/12

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