Aktuell

6.9.2013 | MAKLERRECHT

Maklerverträge im Internet

Ein Immobilienmaklervertrag, der ausschließlich über das Internet abgeschlossen wurde, kann vom Maklerkunden widerrufen werden. Dieser Widerruf ist auch dann noch möglich, wenn ein Grundstückskaufvertrag abgeschlossen wurde und nicht über das Widerrufsrecht zum Maklervertrag belehrt wurde. In diesem Fall kann der Makler nicht die vereinbarte Provision verlangen, sondern nur den objektiven Wert seiner Leistungen. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Bochum hervor (LG Bochum, Info M 2013, 247), worauf die auf Bau- und Immobilienrecht spezialisierte Kanzlei Reinhold & Linke Rechtsanwälte hinweist.

Im Streitfall bot ein Makler einem Kunden ein Hausgrundstück über eine Internetplattform zum Kauf an und wies auf die im Erfolgsfall zu zahlende Käuferprovision hin. Der Interessent und später beklagte Maklerkunde meldet sich daraufhin per E-Mail beim Makler, der ihm am gleichen Tag Detailinformationen zum Kaufobjekt per E-Mail übermittelte. Der Maklerkunde nimmt Kontakt zum Grundstücksverkäufer auf und erwirbt das Grundstück, ohne dass der Makler dabei beteiligt wurde. Der Makler stellt daraufhin dem Käufer die vereinbarte Provision in Rechnung. Dieser verweigert die Provisionszahlung und widerruft den Maklervertrag etwa einen Monat nach Kaufvertragsabschluss nach § 312d BGB. Nach dieser Vorschrift können „Fernabsatzverträge“ widerrufen werden.

Die auf Zahlung der Maklerprovision gerichtete Klage des Maklers war nur in Höhe von 20 % erfolgreich. Der Maklerkunde habe den per E-Mail zustande gekommenen Maklervertrag wirksam widerrufen können. Maklerverträge seien darauf gerichtet, Dienstleistungen im Sinne von § 312b Abs. 1 BGB zu erbringen, wodurch für den Kunden ein Widerrufsrecht bestehe. An eine Widerrufsfrist sei der Käufer nicht gebunden gewesen. Der Makler habe nicht über das Widerrufsrecht belehrt (§ 355 BGB). Demnach schulde der Käufer lediglich einen Wertersatz, der sich an der vereinbarten Gegenleistung (ohne Gewinn) zu orientieren habe. Dieser Wert könne vom Gericht geschätzt werden. Er betrage hier allenfalls 20 % der vereinbarten Provision.

Wie die aktuelle Entscheidung zeigt, nimmt die Tendenz, Maklerverträge nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§§ 312b ff. BGB) zu widerrufen, zu (Zühlke, Info M 2013, 247). Unter Fernabsatzverträgen werden Verträge verstanden, die ausschließlich durch Fernkommunikationsmittel wie E-Mails oder Telefonanrufe zustande kommen. Bei Maklerverträgen ist umstritten, ob diese Fernabsatzverträge im Sinne von § 312b Abs. 1 BGB sein können. Dabei geht es um das Kriterium, ob Maklerverträge darauf gerichtet sind, „Dienstleistungen“ zu erbringen. Dies wird nicht nur durch die aktuelle Entscheidung hervorgehoben, sondern auch in der Literatur zunehmend vertreten (Michelsburg, Info M 2013, 246 m.w.N.).

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