Aktuell

5.6.2013 | MIETRECHT

Schallschutz in Mietwohnungen

Der Bundesgerichtshof bestätigte im Rahmen einer Entscheidung vom 5. Juni 2013 (Az. VIII ZR 287/12) seine langjährige Rechtsprechung, wonach für die Frage des Mängelbegriffs einer Mietwohnung auf die Schallschutzvorschriften zur Zeit der Errichtung der Immobilie abzustellen ist.

Im Fall machte der Mieter eines nach dem Zweiten Weltkrieg wieder aufgebauten Mehrfamilienhauses geltend, dass infolge nachträglicher Arbeiten am Fußboden der Dachgeschosswohnungen die aktuellen Schallschutzanforderungen nicht erfüllt seien. Er minderte die Miete unter Hinweis hierauf, was der Bundesgerichteshof als nicht rechtmäßig qualifizierte. Maßgeblich für die Frage, ob ein Mangel der Mietsache vorliegt ist, ob die Mietsache - in Bezug auf Schallschutzvorschriften - den Anforderungen aus der Zeit der Errichtung des Gebäudes entspricht. Geringfügige nachträgliche Arbeiten am bzw. im Haus ändern hieran nichts und führen insbesondere nicht dazu, dass hierdurch die neuzeitlichen Schallschutzanforderungen erfüllt werden müssten.

Zur Entscheidung: BGH, Az. VIII ZR 287/12

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