Aktuell

1.5.2013 | VERSICHERUNGSRECHT

Rechtsschutz: Deckung für Ansprüche gegen Lebensversicherer

Übt ein Versicherungsnehmer nach Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages sein Widerspruchsrecht aus, muss die Rechtsschutzversicherung für den nachfolgenden Rechtsstreit um die Rückzahlung von Versicherungsprämien auch dann Deckungszusage erteilen, wenn die Rechtsschutzversicherung nach dem Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen wurde. (BGH, Urteil vom 24.04.2013, IV ZR 23/12)

 

In dem der BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger 1995 eine Lebensversicherung abgeschlossen. Bei Vertragsschluss kam der Versicherer seinen Informationspflichten nicht in ausreichendem Maße nach, so dass dem Kläger nach neuester Rechtsprechung ein ewiges Widerspruchsrecht zustand (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, Rs C-209/12; BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, IV ZR 76/11). Dieses Widerspruchsrecht übte der Kläger im Jahr 2010 aus, nachdem er zuvor im Jahr 2005 eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hatte. Der Rechtsschutzversicherer verweigerte die Gewährung von Deckungsschutz für den Rechtsstreit mit dem Lebensversicherer über die Rückzahlung der Versicherungsprämien. Er machte geltend, der dem Lebensversicherer angelastete Verstoß gegen Informationspflichten sei schon bei Vertragsschluss im Jahr 1995 geschehen und damit vor Beginn des Versicherungsschutzes der Rechtsschutzversicherung.

Der BGH stellte klar, dass der dem Lebensversicherer angelastete Rechtsverstoß nicht in der unzureichenden Informationsübermittlung an den Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss 1995, sondern vielmehr im Bestreiten der Fortgeltung des Widerspruchsrechts 2010 liege. Damit fällt der Rechtsverstoß in die versicherte Zeit und es ist Deckungsschutz zu gewähren. Der Kläger verfolge nicht die Durchsetzung der bei Vertragsschluss fehlenden Verbraucherinformation, sondern vielmehr die Rückabwicklung des gesamten Versicherungsvertrages unter Berufung auf die Fortgeltung seines Widerspruchsrecht. Entscheidend sei daher die Weigerung des Lebensversicherers, das fortbestehende Widerspruchsrecht des Klägers anzuerkennen.

Zur Entscheidung: BGH, Az. IV ZR 23/12

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