Aktuell

28.6.2013 | VERSICHERUNGSRECHT

Flutschäden 2013

Im Ergebnis der aktuellen Flutereignisse erreichen unser Büro die ersten strittigen Schadensfälle im Zusammenhang mit der Elementarschadendeckung von flutgeschädigten Gebäuden.

Die betroffenen Versicherer beziehen sich in den hier bereits anhängigen Schadenfällen auf die Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten, was zur Anfechtung, hilfsweise zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag und damit gleichzeitig zur Verweigerung der Schadenregulierung führt.

Die angesprochenen Problemlagen sind vielschichtig und individuell, wobei die besonderen Voraussetzungen eines Rücktritts vom Versicherungsvertrag gemäß § 19 VVG nicht bzw. nicht hinreichend beachtet werden. Wir empfehlen Betroffenen dringend, bereits dann, wenn sich erste Anzeichen von Regulierungsschwierigkeiten ergeben, fachkundigen Rechtsrat einzuholen.

Zurück