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20.2.2013 | VERSICHERUNGSRECHT

BGH: Ratenzahlungszuschlag kein Kredit

Der BGH hat mit Urteil vom 06.02.2013 (IV ZR 230/12) die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bestätigt, nach der eine vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubes ist. Die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Kreditgewährung finden daher keine Anwendung auf Versicherungsverträge mit unterjähriger Zahlungsweise.

Der BGH übernahm die Argumentation der Oberlandesgerichte, nach der ein entgeltlicher Zahlungsaufschub nur vorliegt, wenn die Fälligkeit der vom Versicherungsnehmer geschuldeten Zahlung abweichend von gesetzlichen Fälligkeitsbestimmungen gegen Entgelt hinausgeschoben wird, um dem Versicherungsnehmer die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern. Eine solche gesetzliche Fälligkeitsbestimmung für Folgeprämien gibt es im Versicherungsrecht aber nicht. Insbesondere lasse sich nicht aus der Versicherungsperiode von einem Jahr gem. § 9 VVG a.F. schließen, dass als Zahlungsweise kraft Gesetzes eine jährliche Zahlungsweise vorgesehen ist. Die Vereinbarung über eine halb-, vierteljährlich oder monatliche Zahlungspflicht mit entsprechender Fälligkeit stellt daher keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub dar.

Dies gilt unabhängig davon, ob dem Versicherungsnehmer nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zunächst eine Jahresprämie angeboten und ihm dann davon abweichend die Möglichkeit eingeräumt wird, eine unterjährige Zahlungsweise zu wählen oder ob von vornherein eine unterjährige Zahlungsperiode vorgesehen ist.

Die Entscheidung war von Bedeutung, da der Versicherer für den Fall, dass die unterjährige Prämienzahlung eine Kreditgewährung darstellt, entsprechend den Vorschriften der PAngV, des VerbrKrG und des BGB zur Kreditgewährung den effektiven Jahreszins anzugeben hätte und im Fall des Unterlassens ein zusätzliches Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers bestünde.

In einer weiteren Entscheidung zum selben Themenkomplex vom 11.09.2013 (IV ZR 19/12) stellte der BGH zudem klar, dass es einer Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinien 87/102/EWG und 2008/48/EG nicht bedarf, weil die richtige Anwendung des Europarechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt. Den Verbraucherkreditrichtlinien sei klar zu entnehmen, dass Versicherungsverträge nicht von ihnen erfasst werden sollen.

Zur Entscheidung: BGH, Az. IV ZR 230/12

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