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9.2.2012 | VERSICHERUNGSRECHT

Verlust eines rumpfnahen Körperteils schließt Verlust eines rumpfferneren Körperteils ein

Der Bundesgerichtshof hatte sich anlässlich einer Entscheidung vom 14. Dezember 2011 (Az. IV ZR 34/11) mit der Frage zu befassen, ob in der Unfallversicherung eine Addition der einzelnen Invaliditätsgrade nach der maßgeblichen Gliedertaxe stattfindet, wenn sowohl ein rumpfnahes als auch ein rumpfentfernteres Körperteil verloren geht oder funktionsunfähig wird.

Der Bundesgerichtshof hat die Addition verneint. Nach der für die Bemessung der Invaliditätsleistung maßgeblichen Gliedertaxe schließt der Verlust oder die Funktionsunfähigkeit eines funktionell höher bewerteten, rumpfnäheren Gliedes den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Gliedes ein (hier: Schulter und Hand des rechten Arms). Eine Addition der einzelnen Invaliditätsgrade findet nicht statt.

Führt die Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Körperteils zu einem höheren Invaliditätsgrad als die Funktionsunfähigkeit des rumpfnäheren Körperteils, so stellt die Invaliditätsleistung für das rumpffernere Körperteil die Untergrenze der geschuldeten Versicherungsleistung dar.

Zur Entscheidung: BGH, Az. IV ZR 34/11

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