Aktuell

15.1.2012 | VERSICHERUNGSRECHT

private Haftpflichtversicherung und selbstfahrende Arbeitsmaschinen

Gabelstapler zählen nach Ansicht des OLG Koblenz nicht zu selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, auch wenn deren Höchstgeschwindigkeit bauartbedingt nicht mehr als 20 km/h beträgt, da sie nicht zur Verrichtung von Arbeit, sondern zur Beförderung von Gütern dienen. Damit besteht für Schäden infolge des Betriebes eines Gabelstaplers keine Deckung in der Privathaftpflichtversicherung.

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat

durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss,

die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger und

die Richterin am Landgericht Kruse

am 21. Februar 2011

einstimmig beschlossen:


Gründe

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 4. April 2011.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Deckungsschutz wegen eines Haftpflichtschadens. Die Schäden, die der Kläger mit einem geliehenen Gabelstapler verursacht hat, sind nicht von dem Versicherungsschutz des Privathaftpflichtvertrages umfasst.

Die Berufung macht ohne Erfolg geltend, der in dem Versicherungsvertrag enthaltene Risikoausschluss greife nicht. Vielmehr handele es sich hier um die versicherte Haftpflicht gegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine mit nicht mehr als 20 km pro Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit. Der vom Kläger geführte Gabelstapler sei solchen Arbeitsmaschinen gleich zu stellen. Das Oberlandesgericht Hamm habe in seiner Entscheidung vom 27. April 1983, 20 O 373/82, einen Gabelstapler als selbstfahrende Arbeitsmaschine eingestuft. Eine Abgrenzung beider Begriffe sei juristisch nicht trennscharf möglich. Somit seien die streitgegenständlichen AGB aufgrund von Mehrdeutigkeit zugunsten des Klägers auszulegen. Wenn ein Aufsitzrasenmäher eine selbstfahrende Arbeitsmaschine sei, müsse dies auch für einen Gabelstapler gelten, schließlich würde in dem Rasenmäher auch das gemähte Gras transportiert.

Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei einem Gabelstapler nicht um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine im Sinne der Bedingungen.

Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB in der Fassung 04/2003) sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung privater Risiken (BBR-PH) des Beklagten zugrunde. Danach ist nicht versichert die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Allerdings ist die Haftpflicht wegen Schäden versichert, die durch den Gebrauch von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km pro Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (zum Beispiel Aufsitzrasenmäher) verursacht werden.

Die Frage, was eine selbstfahrende Arbeitsmaschine ist, ist nach geltendem Recht zu beantworten. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie verstehen muss. Wenn die Rechtssprache jedoch mit dem verwendeten Ausdruck einen festumrissenen Begriff verbindet, erfährt dieser Grundsatz eine Ausnahme (BGH VersR 95, 951). Die "selbstfahrende Arbeitsmaschine" wird in § 2 Nr. 17 FZV definiert. Danach ist sie ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und seinen besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet ist. Nach dieser Definition werden Gabelstapler nicht als selbstfahrende Arbeitsmaschinen betrachtet (BGH VersR 95, 951; OLG Köln VersR 2000, 352; Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz/Betriebshaftpflicht § 7.5 Rdnr. 2). Sie sind vielmehr zur Beförderung von Gütern bestimmt. Auch aus § 2 Nr. 18 FZV und § 2 Nr. 6 b PflVersG ergibt sich dies. In § 2 Nr. 18 FZV wird der Stapler unabhängig von der selbstfahrenden Arbeitsmaschine definiert als Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart für das Aufheben, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet ist. In § 2 Nr. 6 b PflVersG wird der Gabelstapler zusätzlich zur selbstfahrenden Arbeitsmaschine genannt, was nicht erforderlich wäre, wenn er eine solche wäre.

Auch in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Bestimmung des § 18 Abs. 2 StVZO werden selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler unabhängig voneinander erwähnt. Auch daraus wird deutlich, dass Stapler keine selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sind.

Eine Abgrenzung zum Aufsitzrasenmäher ist ebenfalls möglich. Dieser ist nicht, auch nicht wegen des Mitführens aufgefangenen Grasschnitts, zur Beförderung von Gütern und Personen bestimmt. Beim Gabelstapler besteht die verrichtete Arbeit hingegen gerade in dem Bewegen von Gütern.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Regelung in dem Versicherungsvertrag mehrdeutig sei und deshalb zu seinen Gunsten auszulegen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich der Versicherungsschutz auf einen Gabelstapler bezieht, wenn ein an und für sich pflichtversicherungspflichtiger Gabelstapler in den Bedingungen als Beispiel für ein nichtzulassungs- und versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug genannt wird (BGH a.a.O.). Die hier zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen sind jedoch anders. Die einzelnen verwendeten Begriffe sind eindeutig und lassen sich nach den einschlägigen Rechtsnormen definieren. Eine Zuordnung entgegen der gesetzlichen Definition befindet sich in den Bedingungen nicht.

Die Unklarheit ergibt sich auch nicht daher, dass das Oberlandesgericht Hamm Gabelstapler als sebstfahrende Arbeitsmaschinen eingeordnet hat (OLG Hamm VersR 1984, 125 - 126). Die Einordnung ist zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt (BGH VersR 95, 951). Auch das Oberlandesgericht Hamm hat in der dem Urteil des Bundesgerichthofs vorangegangenen Entscheidung einen Gabelstapler nicht mehr als "selbstfahrende Arbeitsmaschine" eingeordnet (OLG Hamm RuS 1994, 248 - 250).

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