Aktuell

23.1.2012 | MIETRECHT

Kündigungsausschluss wirksam

Der Bundesgerichtshof hatte sich am 23. November 2011 (Az. VIII ZR 120/11) erneut mit der Frage zu befassen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein formularmäßiger Ausschluss des Kündigungsrechtes bei Wohnraummietverhältnissen wirksam ist.

Die Entscheidung betraf folgende Klausel: "Mietzeit: ab dem 01.11.2007 unbefristet: Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von drei Jahren auf ihr Recht zur Kündigung! Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren mit der gesetzlichen Frist zulässig, also ab dem 30.10.2010 zum 01.01.2011!"

Der Bundesgerichtshof bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach auch ein formularmäßiger Kündigungsausschluss wirksam ist, wenn er nicht dazu führt, dass das Mietverhältnis länger als vier Jahre andauern würde. Vorliegend kam die Frage hinzu, ob die Klausel deshalb unwirksam sein könnte, weil die außerordentliche Kündigung nicht ausdrücklich erlaubt blieb. Die Auslegung des Bundesgerichtshofes ging indes vor dem Hintergrund, dass ausdrücklich von der gesetzlichen Kündigungsfrist gesprochen wurde, dahin, dass die Regelung nur die ordentliche Kündigung ausschließen sollte.

Zur Entscheidung: BGH, Az. VIII ZR 120/11

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