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28.1.2026 | MIETRECHT

BGH zur Untervermietung

von RA Ronald Linke, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Fachanwalt für Versicherungsrecht

Gemäß Entscheidung des BGH vom 28. Januar 2026, VIII ZR 228/23, ist klargestellt, dass die Untervermietung allein im Gewinnerzielungsinteresse kein berechtigtes Interesse des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung begründet.

Im Falle betrug die Kaltmiete im Hauptvertragsverhältnis € 460,00 /Monat. Aufgrund eines Auslandsaufenthaltes vermietete der Mieter, der dafür keine Erlaubnis des Vermieters eingeholt hatte, die Wohnung ab Anfang 2020 für € 962,00 /Monat an zwei Untermieter. Der Vermieter mahnte den Hauptmieter vergeblich ab. Im Februar 2020 kündigte der Vermieter fristgemäß.

Während das Amtsgericht Charlottenburg (Urteil vom 20.9.22, 225 C 54/22) die Räumungsklage abwies, hat das Landgericht Berlin (Urteil vom 27.9.23, 64 S 270/22) der Räumungsklage stattgegeben. Das Urteil des Landgerichtes Berlin wurde durch den BGH nunmehr bestätigt.

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