Aktuell

22.11.2011 | VERSICHERUNGSRECHT

Vollbeweis der Mitwirkung unfallfremder Einflüsse

Der Unfallversicherer hat den Vollbeweis i.S. von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO dafür zu erbringen, dass Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben.

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