Aktuell
22.11.2011 | VERSICHERUNGSRECHT
Vollbeweis der Mitwirkung unfallfremder Einflüsse
Der Unfallversicherer hat den Vollbeweis i.S. von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO dafür zu erbringen, dass Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben.