Aktuell

17.3.2017 | BAUVERTRAGSRECHT

Schwarzarbeit am Bau

Mit Urteil vom 16. März 2017, Az. VII ZR 197/16, hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass auch die nachträgliche "Ohne-Rechnung-Vereinbarung" zur Nichtigkeit des Gesamtvertragsverhältnisses mit der Folge führt, dass keine Partei gegenüber der anderen Partei irgendwelche Zahlungs-, Gewährleistungs- oder Bereicherungsansprüche geltend machen kann.

Die Entscheidung reiht sich damit nahtlos in die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichteshofes zu "Ohne-Rechnung-Abreden" ein. Bis zur Entscheidung vom 16. März 2017 war höchstrichterlich nur die Konstellation geklärt, dass Bauvertragspartner von Anfang an vereinbart hatten, die Leistungen ganz oder teilweise "schwarz", also ohne Rechnung zu erbringen, um sowohl Umsatzsteuer als auch Ertragssteuern zu vermeiden.

Im vorliegenden Fall hatten die Parteien zunächst einen gültigen Bauvertrag über die Verlegung von Teppichboden geschlossen. Nachträglich einigten sich die Parteien darauf, dass der Unternehmer nur für einen Teil der Leistung eine ordnungsgemäße Rechnung mit Umsatzsteuerausweis etc. stellt und seine Leistungen im Übrigen "schwarz", d.h. unter jedweder Steuervermeidung bar bezahlt werden. Auch diese Konstellation hat der Bundesgerichteshof nunmehr in seine seit dem Jahre 2013 geprägte Rechtsprechung des Inhalts eingereiht, dass solche Bauverträge wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG nichtig sind mit der Folge, dass keine Zahlungs- und/oder Gewährleistungsansprüche bestehen. Auch eine ersatzweise Abwicklung über das Bereicherungsrecht schließt der Bundesgerichtshof aus. Die Klage des Auftraggebers, der Gewährleistungsansprüche geltend gemacht hatte, war damit erfolglos.

Losgelöst von der strafrechtlichen Relevanz einer "Ohne-Rechnung-Abrede" kann man Bauvertragsparteien vor dem Hintergrund des Verlustes jedweden zivilrechtlichen Anspruchs aus solchen Vertragsverhältnissen nur dringend von einem entsprechenden Vorgehen abraten. Der Auftragnehmer erwirbt keinen durchsetzbaren Vergütungsanspruch und der Auftraggeber fällt in Bezug auf Gewährleistungsansprüche vollständig aus.

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