Aktuell

20.7.2016 | VERSICHERUNGSRECHT

Bundesverfassungsgericht zum Widerruf von Lebensversicherung

Das Bundesverfassungsgericht hat Beschwerden des betroffenen Versicherers gegen Entscheidungen des BGH wegen des sogenannten "ewigen Widerrufsrechts" nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden gegen zwei Urteil des Bundesgerichtshofes bei Lebensversicherungen nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 23.05.16, Az. 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15) .

In den zugrunde liegenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ist Kunden ein "ewiges" Widerrufsrecht zu Lebensversicherungen eingeräumt worden, wenn die Kunden vom Versicherer in Bezug auf das Widerrufsrecht fehlerhaft belehrt wurden. Dies führte in der Praxis dazu, dass sich Versicherungsnehmer noch nach Jahren günstig vom Vertrag lösen konnten.

Die Entscheidung betrifft alle Verträge, die unter Geltung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. geschlossen wurden, der die Frist für einen Widerruf auf ein Jahr beschränkt hat und zwar auch dann, wenn der Versicherer fehlerhaft belehrt hat. Dies wiederum stand im Konflikt zur europarechtlichen Vorgabe; § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei richtlinienkonform teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass er im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (90/619/EWG und 92/96/EWG) keine Anwendung findet. Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung haben damit bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung ein Widerrufsrecht, welches bis zur Nachholung der zutreffenden Belehrung fortgilt.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gebilligt. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes habe der Bundesgerichtshof zutreffend davon ausgehen dürfen, dass der Gesetzgeber die europarechtlichen Vorgaben für Lebensversicherungen ordnungsgemäß in deutsches Recht umsetzen wollte. Damit ist die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auch im Falle fehlerhafter Belehrung nicht vereinbart, so dass die Frist nicht auf ein Jahr beschränkt ist.

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