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19.3.2021 | MIETRECHT

11 % Modernisierungsumlage für alte Modernisierungsankündigungen zulässig

von RA Karsten Breuer, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Der BGH musste sich wieder einmal mit Moderniserungsankündigungen und daraus folgender Mieterhöhungen beschäftigen und hat Vermietern den Rücken gestärkt (BGH, Urteil vom 18. März 2021, Az. VIII ZR 305/19).

Im Rahmen eines Musterfeststellungsverfahrens hat das oberste deutsche Zivilgericht entschieden, dass die Vermieterin aufgrund einer im Dezember 2018 für die Zeit ab Dezember 2019 angekündigte Modernisierungsmaßnahme eine Mieterhöhung nach den bis Ende 2018 geltenden Vorschriften verlangen kann. Dies hat zur Folge, dass die Vermieterin 11 % statt der ab 2019 nur noch möglichen 8 % der Modernisierungskosten auf die Mieter umlegen kann.

Der BGH hat in dieser Entscheidung weiter festgelegt, dass es auf einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Modernisierungsankündigung und dem voraussichtlichen Beginn der Arbeiten nicht ankommt. Eine Modernisierungsankündigung nach § 555 c Abs. 1 BGB ist in zeitlicher Hinsicht dann zulässig, wenn die Planungen soweit fortgeschritten sind, dass die inhaltlichen Anforderungen des § 555 c Abs. 1 Satz 2 BGB eingehalten werden können, der Vermieter also voraussichtlichen Beginn und Umfang der Maßnahme sowie die Mieterhöhung benennen kann.

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